




Die Zulassung zum Studium ist die Berechtigung, ein bestimmtes Studium an einer österreichischen Universität bzw. einen Fachhochschul-Studiengang aufnehmen zu können. Sie wird mit Bescheid ausgesprochen bzw. im Ausbildungsvertrag geregelt und hat Gültigkeit für die ausstellende Institution, in diesem Falle für die Fachhochschule Salzburg.
In den Fachhochschul-Studiengängen steht grundsätzlich nur eine beschränkte Zahl von Plätzen zur Verfügung, für deren Vergabe die Studiengangsleitung ein Auswahlverfahren für alle Bewerber/innen einrichtet.
Der österreichische FH-Sektor bietet im Vergleich zum Universitätssektor breitere Zugangsmöglichkeiten (= Durchlässigkeitsprinzip). Neben der allgemeinen Universitätsreife (Reifeprüfung, Studienberechtigungsprüfung, Berufsreifeprüfung, u.a) sieht der FH-Sektor weitere Zugangsmöglichkeiten für folgende Berufsgruppen vor:
1) die allgemeine Hochschul-/Universitätsreife (Matura, Abitur), nachgewiesen durch ein/e
2) oder eine einschlägige berufliche Qualifikation inkl. Zusatzprüfungen.
Details zur einschlägigen beruflichen Qualifikation bzw. zu den Zusatzprüfungen finden Sie bei den jeweiligen Studiengängen unter Zugang & Bewerbung.
Die deutsche Fachhochschulreife gilt nur dann als Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen zu einem österreichischen FH-Studiengang, wenn sie auch eine facheinschlägige berufliche Qualifikation vermittelt. Nur mit dem Nachweis der Erbringung dieser Voraussetzung kann die deutsche Fachhochschulreife der facheinschlägigen beruflichen Qualifikation gemäß § 4 Abs 2 FHStG gleichgesetzt werden. Bitte informieren Sie sich im jeweiligen Studiengang.
Detailinfos über die Zugangsvoraussetzungen finden Sie bei den jeweiligen Studiengängen unter: Studienangebot, Bewerbung.
ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Diplomstudium, nachgewiesen durch eine
Weitere rechtliche Informationen zum Studium an einer Fachhochschule:
Postsekundäre Bildungseinrichtungen
Fachhochschul-Studiengesetz
Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung
Studienberechtigungsprüfung - § 64a UG 2002
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz
Fachhochschulrat