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Nachteilsausgleich

Was ist ein Nachteilsausgleich?

In der Rechtsgrundlage Allgemeine Prüfungsmodalitäten, § 13 FHStG heißt es: „Studierende haben das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn eine Behinderung nachgewiesen wird, die die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.“ (§ 13, Abs 2, FHStG).

Der individuelle Nachteilsausgleich kann demnach von Studierenden mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen in Anspruch genommen werden. Dieser soll keine Bevorzugung von Personengruppen sein, sondern ist ein wichtiger Beitrag zur Chancengleichheit.

Trotz in Anspruchnahme des Nachteilsausgleich müssen Studierende grundsätzlich in der Lage sein die in den jeweiligen Prüfungsordnungen geforderten Kompetenzen und Qualifikationsziele zu erwerben, sowie diese durch Prüfungen nachzuweisen. Die Gestaltung des Nachteilsausgleich ist individuell und hängt von der konkreten Beeinträchtigung einer Person und den zu erfüllenden Lernzielen der jeweiligen Lehrveranstaltung ab. Die Form und Bedingungen des Erwerbs der jeweils vorausgesetzten Fähigkeiten und die jeweiligen Leistungsnachweise können modifiziert werden. Die Leistungsziele („learning outcomes“) selbst sind dagegen zu erfüllen. Da die Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sehr unterschiedliche Beeinträchtigungen im Studium zur Folge haben und auch abhängig vom Studienfach bzw. der konkreten Lehrveranstaltung sowie dem learning outcome sind, müssen die etwaigen Nachteilsausgleiche jeweils individuell geprüft und in Abstimmung mit den zuständigen Studiengangsleitungen konkretisiert werden. Ein Anspruch auf einen konkreten Nachteilsausgleich besteht generell nicht.

Unter Wahrung der fachlichen Anforderungen sind beispielsweise je nach Lage des Einzelfalls folgende Nachteilsausgleiche denkbar:

  • Verlängerung des Gesamt-Prüfungszeitraums, in dem bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind
  • Veränderung von Dauer und/oder Lage einzelner Studien- und Prüfungsleistungen:
    • Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen (z.B. Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten)
    • Unterbrechung von zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen (insbesondere Arbeiten unter Aufsicht) durch individuelle Erholungspausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden dürfen
    • Splitten einer Prüfungsleistung in Teilleistungen
    • Verlängerung der Zeiträume zwischen einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen
    • Mitbestimmungsmöglichkeit bei der Festlegung von Prüfungsterminen (z. B. nicht unmittelbar vor oder nach bestimmten therapeutischen Maßnahmen)
    • Verlängerung der Prüfungszeit, wenn Unterbrechungen der Prüfungsvorbereitungen wegen schlechten Gesundheitszustandes notwendig waren
  • Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als in der vorgesehenen Form:
    • Ersatz von schriftlichen durch mündliche Leistungen und umgekehrt
    • Ersatz von praktischen durch theoretische Leistungen und umgekehrt
    • Gestatten einer Einzel- statt einer Gruppenprüfung
    • Schriftliche Ergänzung mündlicher Prüfungen (für Studierende mit Hör- und Sprachbehinderung)
    • Befreiung von der regelmäßigen Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen (mit Ausgleich der Anwesenheit durch Erbringen einer kompensatorischen Leistung)
    • Zulassen von notwendigen Hilfsmitteln (z. B. Braillezeile) und Assistenzleistungen (z. B. Gebärdensprachdolmetscher) sowie zur Verfügung stellen von adaptierten (Prüfungs-)Unterlagen (z. B. Großschrift)
    • Durchführung der Prüfung in einem gesonderten Raum

Solche nachteilsausgleichenden Maßnahmen dürfen sich nicht auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken und nicht in Leistungsnachweise, Diploma Supplements oder Zeugnisse aufgenommen werden!

Wie erfolgt die Antragstellung auf einen abweichenden Prüfungsmodus?

der Antrag auf einen abweichenden Prüfungsmodus kann formlos und via E-Mail erfolgen. Wichtig ist, dass ein Nachweis beigefügt ist. Dieser Nachweis muss von einem*einer Fachärzt*in verfasst sein und es muss ersichtlich sein, wie der Nachteilsausgleich aufgrund der vorliegenden Behinderung / chronischen Erkrankung auszusehen hat. Es ist nicht nötig, dass in dieser Bestätigung eine Diagnose enthalten ist – wichtig ist hier nur, dass ein Zusammenhang zwischen dem beantragten Modus und der vorliegenden Erkrankung/Behinderung besteht. Atteste von Hausärzt*innen werden nicht akzeptiert!
Die Antragstellung erfolgt idealerweise zu Semesterbeginn und muss spätestens 14 Tage vor der Prüfung im jeweiligen Departmentoffice einlagen.

Was muss der Antrag im Detail enthalten?

  • formloses Schreiben (z. B. via Mail an das zuständige Departmentoffice)
  • Nachweis der Behinderungen/chronischen Erkrankungen/Kopie „Behindertenpass“ (keine Diagnosen nötig, aber Zusammenhang zwischen beantragtem Modus und Indikation – welcher Modus ist nötig)
  • beantragter Modus – welcher Modus statt welchem regulären Modus ist erforderlich? (z. B. Zeitverlängerung, ruhiger Raum, Pausen während der Klausur, mündlich statt schriftlich, …)
  • Studiengang, Titel der Lehrveranstaltung sowie Vor- und Nachname der Lehrveranstaltungsleitung

Nachdem Ihr Antrag bei uns eingelangt ist wird er fachlich geprüft und in Abstimmung mit der zuständigen Studiengangsleitung bearbeitet.

Weitere Informationen für Studierende im INTRANET (myFHS): https://myfhs.fh-salzburg.ac.at/x/p4_GAQ

Beratung und Unterstützungsangebote

Studierende der FH Salzburg finden im Intranet (myFHS) zahlreiche Infos zu Unterstützungs- und Beratungsangeboten: https://myfhs.fh-salzburg.ac.at/x/p4_GAQ